![]() |
Es ist klar: wenn man eine Seite ins Internet stellt, soll sie auch gefunden und
gelesen werden. Das geht am besten, wenn man eine Adresse benutzt, von der man
annehmen kann, dass manche Leute sie vielleicht nur aus Neugierde einfach mal so
eintippen, um zu schauen, ob unter dieser Adresse überhaupt etwas zu sehen ist.
Aus diesem Grunde hatte ich diese im Jahr 2002 noch frei verfügbare Domain
gekauft.
Meine Rechnung ging auf: schon wenige Tage später meldete sich die
Neue Presse, interviewte mich
und druckte dann den nebenstehenden, hervorragend formulierten Artikel ab.
Zweieinhalb Jahre später, Ende August 2005, erhielt ich zu meiner Bestürzung
folgenden Brief von einer Rechtsanwaltskanzlei:
|
Sehr geehrter Herr Lenz,
Hiermit zeige ich Ihnen unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht an, dass ich die Center- und Werbegemeinschaft Niki-de-Saint-Phalle-Promenade e.V., c/o HRG mbH & Co. Hannover Stadt KG, vertr. d.d. Center-Manager Carsten Dierks, Karmarschstr. 42, 30159 Hannover vertrete. Sie haben im Internet die Adresse http://www.niki-de-saint-phalle-promenade.de benutzt, Beweis: anliegende Ablichtung des Ausdrucks vom 11.08.2004, auch jetzt noch im Internet eingestellt. Damit haben Sie das Recht meiner Mandantin auf den Domainnamen verletzt. Das BGB schützt in § 12 den Namen als zentrales Identifikationsmerkmal gegen Beeinträchtigungen. Die Registrierung eines Domainnamens ist ein Eingriff in den Schutzbereich des Namensrechts. Dieses Recht steht auch meiner Mandantin als Unternehmen zu (§ 17 HGB i.V.m. § 37 HGB). Sie haben sich als Privatperson ohne eigenes Namensrecht unter dem Namen unserer Mandantin registrieren lassen. Die Domain enthält Elemente des geschützten Namens unserer Mandantin. Die Niki-de-Saint-Phalle-Promenade gibt es nur in Hannover und nur unsere Mandantin verfügt über das Namensrecht. In der Benutzung des Namens durch Sie liegt eine unlautere Behinderung im Sinne von § 1 UWG. Ersichtlich ist der Domainname durch Sie nur registriert worden, um unsere Mandantin als rechtmäßige Inhaberin von der Nutzung dieser Domain auszuschließen. Der Hinweis, dass Sie die Domain an Interessenten abgeben wollen, ist ein deutliches Indiz. Unsere Mandantin möchte den Namen für sich registrieren lassen. Die erklärte Absicht, "skandalöse Zustände" dokumentieren zu lassen ist lediglich ein durchsichtiger Vorwand. Hiermit fordere ich Sie auf:
Sollte diese Abmahnung nicht zum Erfolg führen, kündige ich gerichtliche Schritte gegen Sie an. Die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage entsprechend §§ 12, 812, 1004 BGB, § 1 UWG liegen vor. Falls mir die anliegend vorbereitete Erklärung nicht von Ihnen unterschrieben bis zum Hochachtungsvoll |
Beigefügt war eine vorbereitete Unterlassungserklärung, in der ich mich
verpflichten sollte, die Domain freizugeben und der Kanzlei die Kosten für diese
Abmahnung in Höhe von 1.057,68 Euro zu bezahlen!
Nachdem ich mich von diesem Schock erholt hatte, ging ich zu einem Rechtsanwalt, um
mich beraten zu lassen. In diesem Brief waren unverschämte Unterstellungen gegen
mich erhoben worden, die sich ganz eindeutig widerlegen ließen. In einem sehr
freundlichen und informativen Gespräch wurde mir jedoch klar gemacht, dass es mir nichts
nützen würde, mich gegen diese Unterstellungen zu wehren, denn das Namensrecht
sei eindeutig auf der Seite der Gegner. Für diese Beratung hatte ich 220,40 Euro
zu zahlen.
Nun - die Rechtslage war klar. Eins war aber auch klar: wer mich aus heiterem Himmel
mit einer Abmahnung überfällt, kann von mir keine Kooperation erwarten. Das
bedeutete: ich übergab die Domain nicht per KK-Antrag direkt an die HRG, wie ich
es unter anderen Umständen sicherlich gemacht hätte, sondern ich löschte
sie einfach bei der DENIC. Es dauerte keine zwei Tage, da hatte ein ausländisches
Unternehmen sich die Domain geschnappt - aus welchen Gründen auch immer. Pech für
die HRG - Glück für die Kanzlei, die jetzt sicherlich noch mehr Geld durch
weitere Abmahnungen verdienen wird.
Aber warum gleich eine kostenpflichtige Abmahnung? Warum
hatte die HRG mich nicht einfach mal angerufen oder einen freundlichen Brief geschrieben?
Dann hätte ich mich schlau gemacht und der HRG die Domain ohne diese unnötige
Geldausgabe zur Verfügung gestellt.
Allein sah ich keine Chance für mich. Also wandte ich mich an die Neue Presse.
Die nette Dame, die den Artikel geschrieben hatte, war leider im Urlaub. Ihr Kollege
kontaktierte die HRG und rief mich kurz an: angeblich hätte die HRG mich in einer
E-Mail zur Herausgabe der Domain aufgefordert. Ich habe jedoch niemals eine solche
E-Mail erhalten.
So kann die Geschichte "David gegen Goliath" enden, wenn Goliath eine
Kanone auffährt. "David" ist jetzt um 1.278,08 Euro ärmer, und die
Kanzlei hat für diese eineinhalb Schreibmaschinenseiten einen mehr als stattlichen
Stundenlohn eingefahren.
Das Internet ist zu einer Goldgrube für Rechtsanwälte mutiert...